§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

„Behinderten-Sportverein Steglitz e. V. (BS Steglitz)“

Er hat seinen Sitz in Berlin – Steglitz und ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein ist dem Behinderten-Sportverband e. V.
(BS Berlin und seinen Dachorganisationen) angeschlossen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sportes. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Leibesübungen für Behinderte:

a) als präventive und rehabilitative Maßnahme

b) als Breiten- und Freizeitsport

c) als Wettkampf und Leistungssport

d) zur Erhaltung und Steigerung der Gesundheit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig.
    Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 


 §3
Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können alle Versehrten und Körperbehinderten sowie deren Angehörige werden.

 


§4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Das Vereinseigentum ist an den Vorstand zurückzugeben.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen und wird zum Ablauf des der Erklärung folgenden Monatsendes wirksam.
Gegen die Ausschließung und die verweigerte Aufnahme kann der Betroffene innerhalb eines Monats per Einschreiben Beschwerde an den Vorstand einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 


§5 
Beiträge

Zur Deckung der Kosten wird von jedem Mitglied ein Beitrag erhoben, der jährlich im voraus zu entrichten ist. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Für besondere Sportarten kann ein zusätzlicher Kostenbeitrag von den Teilnehmern erhoben werden.

 


§6
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 


§7
Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Sie ist möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit ein- facher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein.

Eine Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter genauer Angabe der Tagesordnung verlangen oder die besonderen Interessen es erfordern.

 


§8
Der Vorstand

Die Vereinsgeschäfte werden von dem Vorstand geführt. Dieser wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Zunächst ist der erste Vorsitzende zu wählen. Die weiteren Mitglieder sind auf Vorschlag des bereits gewählten ersten Vorsitzen- den von der Mitgliederversammlung zu wählen.
Er setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen, und zwar:

 

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Stellvertreter des Kassenwart
  5. dem Sportwart
  6. dem Jugendwart

 

Gesetzlicher Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung ehrenamtlich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahr- nehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragt werden.
Der Vorstand kann zur Vorstandssitzung den Sportarzt und die Fachwarte hinzuziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

 


§9
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Kassenprüfer haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen und müssen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
Im Turnus von 3 Jahren sind die Kassenprüfer zu wählen.

 


§ 10
Abänderung der Satzung

Eine Abänderung der Satzung kann von einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 


§ 11
Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigene einzuberufende
    Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Behinderten Sportverband Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 


Die Satzung ist errichtet am 15. 10. 1955
Geändert und neu gefasst am 17. 02. 1965
Letzte Änderung am 12. 12. 1997
Amtgericht Berlin – Charlottenburg Vereinsregister Nr. VR_2436_B